Archiv für März, 2012

Liebe Muslime, Mitglieder des islamischen Zentralrats der Schweiz:

Ich heisse Kacem und ich nehme an, dass euch dieser Name bekannt ist: Kacem war ein Sohn des Propheten Mohammed, der jung verstarb. Dieser Name könnte euch dazu verleiten, anzunehmen, ich sei Muslim, was nicht völlig falsch ist, weil ich viele Jahre lang tatsächlich ein Muslim war und in einer muslimischen Familie und Gesellschaft grossgezogen wurde. Ich erhielt eine religiöse Erziehung und lernte viele Stellen des Korans auswendig. Ich befasste mich mit einigen Islamischen Geschichtsbüchern und feierte viele islamische Feiertage mit meiner Familie und meinen Freunden. Auch meine jetzige intellektuelle Hingabe und meine Offenheit gegenüber der deutschen Literatur, der Philosophie und den Geisteswissenschaften habe ich vor allem diesen zu verdanken.

Es ist noch nicht lange her, da lebte ich in einem Islamischen Land, in dem die Mehrheit der Bevölkerung Muslime sind, eure Religionsbrüder. Sie unterstützen euch und wünschen euch viel Glück und Erfolg bei der Bewältigung der vielen Herausforderungen, denen ihr in der Schweiz gegenübersteht, sei es von Seite der Behörden oder des Schweizer Volks, bei der Erreichung eurer Forderungen nach Anwendung der Scharia, dem Bau von Moscheen und dem Schlagen eurer Frauen. Jene Mehrheit respektierte unglücklicherweise nicht meine eigenen Rechte als Mitglied einer Minderheit und ihr Mangel an Respekt ging so weit, dass sie meinem Leben ein gewaltsames Ende setzen wollten, Steine auf mich warfen, mich daran hinderten, das Haus zu verlassen, mich von der Schule verbannten, mich  in den Medien verleumdeten, mich vor Gericht zerrten und viele andere Dinge, die ich lieber für mich behalten möchte aus Rücksicht auf den Leser.

Ich hätte mir gewünscht, diese Leute hätten die Diskussion und das Gespräch mit mir gesucht, auch wenn es nur in viel geringerem Umfang gewesen wäre als es die Schweizer Regierung zu euch sucht. Dies, um ihnen gegenüber meine Positionen zu begründen und  ihnen zu erklären, dass ich nicht speziell gegen den Islam und gegen die Muslime stehe, sondern dass ich einfach gegen Extremismus, Fanatismus und Hass bin, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Ideologie, die dieser zugrundeliegt. Unglücklicherweise gaben sie mir weder diese Gelegenheit, noch respektieren sie mein Recht zu leben und anders zu sein. Weder meine marokkanische Nationalität, die ich von meinen Vorfahren geerbt habe, noch andere Gemeinsamkeiten im Sinne von Geschichte und Kultur, reichten, sie daran zu hindern, mich zum Tode zu verurteilen und mich in aller Weise zurückzuweisen, ganz einfach weil ich meine Gedanken zum Islam in Beiträgen auf verschiedensten Webseiten ausdrückte. Weder hatte ich mich je gegen jemanden gestellt, noch rief ich auf zur Steinigung, der Amputation von Gliedern oder zwang Frauen, sich auf spezielle Weise zu kleiden. Ich rief nicht auf zum Mord an jenen, die nicht mit mir übereinstimmten und auch nicht zur Todesstrafe für meine Kontrahenten, die meine intellektuellen und politischen Positionen bekämpften. Ich rief nicht auf zur Zensur von Kunst und Literatur, nicht zur Verbrennung von Büchern und veröffentlichte auch nicht exotische Fatwas. Das einzige Verbrechen, das ich beginn, war, mich frei auszudrücken. Ich versuchte, frei zu sein in einer unfreien Gesellschaft. Ich kämpfte für die Menschenrechte und entschied mich dafür, kein Muslim zu sein. Ich entschied mich dafür, ein Mensch frei von den Fesseln der Religion zu sein und dafür, andere Menschen gemäss eines komplexen Gesellschaftsvertags zu lieben, ungeachtet ihrer Religion, Hautfarbe, ihres Geschlechts oder jeder anderen Eigenschaft. Zu jener Zeit wurden alle Türen vor meiner Nase zugeschlage und ich starb viele Male an einem  fürchterlichen Albtraum, den Albtraum eines Lebens im Islam,  bis ich Zuflucht und Hoffnung auf ein neues Leben frei von Terrorismus fand an einem geographischen Ort, der uns gemeinsam ist: Die Schweiz. Dennoch, mit jedem Video, das ich auf Youtube veröffentliche und das von zehntausenden Menschen gesehen wird und mit jedem Artikel, den ich auf meinem Blog oder auf irgendeine Online-Zeitung veröffentliche, kommentieren eure Glaubensbrüder: „Freu dich nicht zu früh, uns Muslime gibt es überall.“ Man könnte dies als Drohung auffassen, aber ich nehme es nicht Ernst, weil ich jetzt in einem demokratischen Land wohne, wo das Gesetz für alle Menschen gilt, selbst für die Nicht-Schweizer. Und sollte mich doch jemand angreifen, wird die Polizei meine Rechte schützen, ungleich der Polizei in islamischen Ländern, wo man den Angreifer mit Ehre und Umarmungen überschüttet.

Ich habe erfahren, dass Ihr den Bau einer Moschee in Bern plant und dass Saudi-Arabien und andere Partien dieses Vorhaben grosszügig unterstützt und da habe ich mich gefragt: „Braucht die Welt derzeit wirklich mehr Moscheen?“. Wisst ihr nicht, dass die islamische Welt an Armut und Hunger leidet? Wisst ihr nicht, dass es der Traum vieler Muslimischer Jugendlicher ist, auf todbringenden Booten nach Europa zu immigrieren? Wisst ihr nicht, dass ihr mit diesen riesigen Geldmitteln Schulen in euren Herkunftsländern bauen und viele Dörfer aus ihrer Isolation und Marginalisierung befreien könnt? Wisst ihr nicht, dass eure schwangeren Frauen, die oft sterben, bevor sie in einem Spital zur Entbindung ankommen, Spitäler brauchen? Und was ist mit Saudi Arabien? Schämen sie sich nicht, diese Golfprinzen mit ihren Petrodollars, wenn sie für Sextourismus nach Marokko pilgern, ihre Taschen mit Tonnen von Büchern gefüllt und sich darunter kein einziges wissenschaftliches Magazin oder  irgendein Buch von intellektuellem Wert befindet, stattdessen nur Kopien des Korans und religiöser Bücher? All dies, während westliche Länder Bildungsprojekte unterstützen, Wohltätigkeitsorganisation gründen und Schulen und Spitäler bauen.

Ich wollte diesen Brief ursprünglich schreiben, weil ich euch unterstützte, als ich auf eurer Webseite und in euren Verlautbarungen gegenüber der Presse las, dass  ihr eine unterdrückte Minderheit seid, dass ihr von der Rechten verfolgt und durch die Medien diffamiert würdet. Ich unterstützte euch, weil ich auch eine Minderheit darstellte in meinem Land, auch wenn die Umstände meiner Verfolgung viel schlimmer waren als jene, von der ihr, so wollt ihr glauben machen, durch die Schweizer betroffen wäret. Ich habe nie von eine Schweizer Partei gehört, die zu eurer Ermordung aufgerufen hätte,  zum Verbot eurer Versammlungen und zur  Streichung von sozialer Unterstützung einfach deshalb, weil ihr nicht dieselben Überzeugungen und Träume teilt.

Erlaubt einem einfachen Manne diese unschuldigen Fragen zu stellen. Ich gebe nicht vor, die Wahrheit zu kennen, aber ich verteidige jenen Teil von ihr, der mir mein Glücklichsein in diesem Leben garantiert: Unterstützt ihr mich? Unterstützt ihr Minderheitenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte eingefordert werden, insbesondere in Artikel 18 betreffend der Glaubens- und Gewissensfreiheit? Habt ihr den Mut,  die Lehren eurer eigenen Religion zu konfrontieren, die meinen Tod als Glaubensabfälliger des Islam fordern und seid ihr bereit, diese Lehren auf dem Müll zu entsorgen? Diese Fragen mögen für euch keine Relevanz haben, aber sie sind in der Tat relevant und dringlich für jeden, der dem weltweiten Zeitgeschehen folgt.

Ihr könnt versuchen, die anderen glauben machen, eine simple religiöse Minderheit zu sein ohne jedes Interesse an Politik, abgesehen vom Schutz des Rechts, eure Religion frei ausüben zu dürfen; aber ich weiss, dass der Islam nicht einfach eine Glaubenslehre ist, sondern auch eine Lebensart und sich nicht auf die Gestaltung der Beziehung zwischen Gott und den Menschen beschränkt, sondern weiter reicht, die Art der  Menschen zu leben und zu denken gestaltet, ihre Beziehung unter sich und zu anderen.

Euer Koran ist voll mit religiösen Lehren, die als grundlegende Regeln betrachtet werden und denen die Muslime gehorchen müssen. Eure Islamischen Religionsbrüder in Ägypten, Libyen und Tunesien posaunten noch bis vor kurzem beschwichtigende Nachrichten in die Welt hinaus, wonach sie friedlich seien, das Gesetz und die Grundsätze eine säkularen Staates akzeptieren und von der Anwendung der Scharia absehen würden. Aber sobald sie ihren Weg zur Macht im Nachgang der Wahlen gesichert hatten, änderten sie ihre Reden und begannen, die Scharia zu fordern im guten Wissen, dass diese die Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten verletzt, so die Forderung nach der Todesstrafe für ‚Ungläubige‘ und Glaubesabfällige des Islams  in Tunesien, die Belästigung säkularer Lehrer und Intellektueller und der Versuch, sie an der Verbreitung ihrer Ideen zu hindern. Eure Brüder waren für unsere Revolution wie eine Seuche und eine Verdammnis, die die Seele jener jungen Leute befiel, die ihr Leben für die Freiheit und die Demokratie hingaben.

Ich möchte weder Zeuge davon werden, wie die Schweiz von ihrem demokratischen Weg abweicht und all jene Menschenrechte, die sie sich während Jahrhunderten des Kampfes erworben hat, einfach aufgibt, noch möchte ich als Rassist oder Ausländerfeind betitelt werden. Auch ich bin ein Ausländer in diesem Land, sowohl ethnisch als auch kulturell, aber hier fühle ich meinen Wert als freies menschliches Wesen respektiert, ein Wert, der durch unsere Völker zerstört wurde mit ihren Religionen, politischen Parteien und Diktatoren.

Zum Schluss liebe Mitglieder des Islamischen Zentralrats der Schweiz, möchte ich sagen, dass ich euch als Mitglieder der menschlichen Rasse liebe und  mich freuen würde, wenn ihr eure Gedanken eingehender und systematischer prüfen könntet. Ich bitte euch basierend auf gegenseitiger Anerkennung und Achtung meine Freundschaft an. Lebt eure Leben und lasst andere die ihrigen leben, so wie sie es möchten.

Autor: Kacem el Ghazzali

Übersetzung: Daniel Rickenbacher

Grundgesetz Artikel 23

Veröffentlicht: 30. März 2012 in BRD / Deutschland

Sind wir wirklich noch Herr in eigenem Land ???

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
II. Der Bund und die Länder

Der Artikel 23

[1. Dezember 2009]
(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
2(1a) [1] Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union Klage zu erheben. [2] Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. [3] Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs.3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) 3[1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die
Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. [2]Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung;dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf.

[1. Dezember 2009] [1. September 2006]
(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für
Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses (1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder
ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) [1] Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. [2] Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. [3] Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung
berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder
innerstaatlich zuständig wären.
(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre
Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) [1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die
Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[1. September 2006-1. Dezember 2009]
Artikel 23.
(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) 5[1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die
Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[1. September 2006] [25. Dezember 1992]
Artikel 23
(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für
Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder
Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung
berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder
innerstaatlich zuständig wären.
(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat,
berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre
Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) [1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[25. Dezember 1992-1. September 2006]
Artikel 23.
(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
[3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) [1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[29. September 1990-25. Dezember 1992]
Artikel 23. (weggefallen)

[24. Mai 1949-29. September 1990]
Artikel 23. [1] Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. [2] In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
2. 1. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008, Bekanntmachung vom 13. November 2009.
3. 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.
4. 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
5. 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.
6. 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
7. 29. September 1990: Artt. 4 Nr. 2, 45 Abs. 1 des Vertrags vom 31. August 1990; Artt. 1 S. 1, 10 des Gesetzes vom 23. September 1990; Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990.
8. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

BRD kein Rechtsstaat ?

Veröffentlicht: 30. März 2012 in BRD / Deutschland

Durch die momentane, rechtliche Situation in der BRD GmbH, die Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes, haben die Bürger des Deutschen Reiches kaum noch eine Möglichkeit auf RECHT und ORDNUNG.

Die BRD unterstützt ihre Bürger nur noch in der Form, ihnen Scheingerichte vorzutäuschen, welche keine Staatsgerichte mehr sein können. Der Geltungsbereich für die wichtigsten Gesetze wurde per 1.und 2. Bundesbereinigungsgesetz aufgehoben. Mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht vom 23.11.2007 Bundesgesetzblatt, Seite 2614 haben sich die Besatzungsmächte mit Art. 4 § 3 zu Ihren Rechten und Pflichten bekannt. Dies war notwendig, weil die Besatzungsmächte einschneidende Gesetzesänderungen durchgeführt haben.

Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen. Dieser Internationale Gerichtshof hat festgestellt, daß die BRD kein effektiver Rechtsstaat ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006). Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtstaat zu entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der BRD mittels 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetz als gesetzliche Aufgabe der BRD entzogen.

So wurden mit dem 1. Bundesbereinigungsgesetz v. 19.04.2006

  • die Gerichtsverfassung,
  • die Zivilprozessordnung und
  • die Strafprozessordnung

aufgehoben.

Am 23.11.2007 wurde mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz schließlich alles was nicht Art. 73, 74 und 75 GG zuzuordnen und Bundesgesetz ist, aufgehoben. Damit hat man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 -104 GG) die gesetzliche Befugnis entzogen. Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten), BMJBBG Art. 4 § 1 (2). 1982 wurde das Staatshaftungsgesetz gelöscht und mit Aufhebung v. Art. 34 GG durch das 2. BMJBBG v. 23.11.2007 mit Art. 4 § 1 (1) auch die Staatshaftung und damit die „öffentlich rechtlichen“ Regelungen. Zur Erhaltung der Rechtsordnung hat sich die Selbstverwaltung des Deutschen Reiches gebildet, um dem deutschem VOLKE die Möglichkeit zu geben, sich in FREIHEIT wieder eine selbst gewählte Verfassung zu geben.

Denn das Grundgesetz besagt ganz deutlich:

Art. 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

EGMR 08.06.2006 – 75529_01

Der Islam im polizeilichem Alltag

Veröffentlicht: 30. März 2012 in Islaminfos

Nicht erst seit den letzten Anschlägen im Juli 2005 in Großbritannien, Türkei und Ägypten ist der Islam in aller Munde. Insbesondere der Terrorismus im Namen des Islam versetzt die ganze Welt in Angst und Schrecken. Experten meinen nachdem der Terrorismus Europa erreicht hat, siehe Madrid 2004 / London 2005 ist es nur eine Frage der Zeit, wann er Deutschland erreicht.
Die mißglückten Kofferbombenanschläge in Deutschland 2006 haben gezeigt, das wir in der Bundesrepublik nicht auf einer Insel der Glückseligen leben und das Anschläge jederzeit auch hier möglich sind.
Die EU-Ratspräsidentschaft und der G 8 Gipfel im Jahr 2007 werfen bereits Ihre Schatten voraus und verschärfen unter sicherheitspolitischen Aspekten die Möglichkeiten eines Anschlages.
Der Islam ist die Weltreligion mit dem größten Wachstumspotenzial.
Demoskopen zufolge leben heute bereits knapp 4 Millionen Menschen muslimischen Glaubens unter uns. Die Tendenz ist stark steigend. Im Jahre 2020 könnten es etwa 10 Millionen sein und etwa 2050 wird befürchtet das die Bevölkerung in Deutschland zu etwa 50 Prozent aus Menschen muslimischen Glaubens bestehen. Steht uns ein Kampf der Kulturen bevor?

Islam im polizeilichem Alltag Broschüre

Islamwissen Flyer

Veröffentlicht: 29. März 2012 in Islaminfos

WAS SIE ÜBER DEN ISLAM WISSEN MÜSSEN
Bitte helfen Sie mir. Politik, Medien und Kirchen leugnen das Problem. Oder bezeichnen es als „diffuse Ängste“ eines dumpfen Pöbels. Oder diffamieren Islamkritiker als fremdenfeindliche Volksverhetzer. Gemeinsam können wir etwas erreichen.

Wir sind das Volk. Noch.

Liebe Mitbürger,
bitte nehmen Sie sich ein paar Minuten, um diesen Text zu lesen. Früher oder später wird das Thema Islam ohnehin mit großer Wucht auf Sie zukommen.
Der Islam gründet zuallererst auf dem Koran, der für die Gläubigen „das unver-fälschte Wort Allahs“ ist. Zweite Erkenntnisquelle sind die überlieferten Worte und Handlungen des Propheten Mohammed (Sunna). Der Islam ist nicht nur Religion, sondern eine politisch-gesellschaftliche Ordnung, die eine umfassende Regelung des Alltags vorsieht. Die Gesamtheit aller islamischen Regeln bezeichnet man als Scha-ria. Die Behauptung, der Islam sei eine Religion wie jede andere auch, ist bereits nach dem Selbstverständnis der Moslems nicht haltbar: „[Sunna und Koran] bilden die Grundlage des islamischen Glaubens, des islamischen Rechts und der islami-schen Lebensweise…Daher ist der Islam Glaube, Ethik, soziale Ordnung und Lebensweise zugleich.“ Zitat aus der Grundsatzerklärung des „Zentralrats der Mus-lime in Deutschland“ vom 03. Februar 2002.
Schauen wir uns nun an, wie „das unverfälschte Wort Allahs“ aussieht
(Der Koran, Reclam-Universalbibliothek Nr. 4206, Stuttgart, Ausgabe 1991):
Ziel des Islam ist, sich weltweit gegen alle anderen Religionen durchsetzen, nötigen-falls mit Gewalt:
„Er ist es, der seinen Gesandten mit … der Religion der Wahrheit gesandt hat, um sie über jeden anderen Glauben siegreich zu machen.“ (Sure 48, Vers 2. Die Vers-nummern weichen bei anderen Koranausgaben manchmal ab.)
„Und kämpfet wider sie [die Ungläubigen]…, bis alles an Allah glaubt.“(Sure 8,39)
„Sie [die Gläubigen] sollen kämpfen in Allahs Weg und töten und getötet werden.“ (Sure 9,111)
Nichtmoslems werden im Koran ausdrücklich herabgesetzt:
„Siehe, schlimmer als das Vieh sind bei Allah die Ungläubigen.“ (Sure 8,55)
„Siehe, die Ungläubigen vom Volk der Schrift [d.h. Christen und Juden] … Sie sind die schlechtesten der Geschöpfe.“ (Sure 98,6)
Der Koran ruft zur Gewalt gegenüber Andersgläubigen und- denkenden auf:
„Sind aber die heiligen Monate verflossen, so erschlaget die Götzendiener, wo ihr sie findet, … und lauert ihnen in jedem Hinterhalt auf.“ (Sure 9,5)
„Und wenn ihr die Ungläubigen trefft, dann herunter mit dem Haupt, bis ihr ein Gemetzel unter ihnen angerichtet habt.“ (Sure 47,4)
Eine Integration in nichtmoslemische Gesellschaften ist ausdrücklich untersagt:
„O ihr, die ihr glaubt, nehmt euch nicht die Juden und die Christen zu Freun-den…“ (Sure 5,51)
„ O ihr, die ihr glaubt, schließet keine Freundschaft außer mit euch.“ (Sure 3,118)
Solche Instruktionen werden weltweit in über 40.000 Koranschulen auswendig gelernt und in hunderttausenden von Moscheen gepredigt. Auch bei uns. Es ist rich-tig, dass es auch moderatere Richtungen des Islam gibt, z.B. die Aleviten. Das spielt aber keine Rolle, denn 95% der Moslems weltweit gehören den orthodoxen Glau-bensrichtungen der Sunniten oder Schiiten an. Für sie gilt der Koran wörtlich. Die Zitate sind übrigens weder aus dem Zusammenhang gerissen noch einzelne Ausrut-scher: der Koran enthält 25 konkrete Mordaufrufe und zahllose weitere Aufrufe zu Gewalttaten. Oft wird entgegengehalten, dass das Alte Testament auch blutig sei. Das trifft zweifellos zu, aber im Gegensatz zum Koran finden sich in der Bibel lediglich Beschreibungen historischer Ereignisse. An keiner einzigen Stelle wird aber eine allgemeingültige Anordnung zur Gewalt und zum Töten gegeben.
Neben Ungläubigen werden auch Frauen im Islam als Menschen zweiter Klasse angesehen. Frauen sollen bei befürchteter Widerspenstigkeit vorsorglich geschlagen werden (4,34). Sie erben nur die Hälfte im Vergleich zu einem Mann und müssen sexuell jederzeit zur Verfügung stehen (2,223). Bei Untreue sind Frauen lebensläng-lich einzukerkern (4,15).
Mohammed ist das große Vorbild aller gläubigen Moslems. Seine überlieferten Taten sind die zweite Quelle des Islam. Schauen wir uns einige davon an:
Mohammed erließ persönlich zahlreiche Mordbefehle gegen unliebsame Kritiker. Darunter waren auch Frauen wie Asma`bint Marwan. Sie wurde von den Auftrags-mördern des Propheten umgebracht, weil sie die Ermordung des alten Abu Afak durch Mohammed öffentlich kritisiert hatte. Auf Mohammeds Befehl wurde auch die Sklavin Fartana und deren Freundin ermordet, zusammen mit ihrem Besitzer Ibn Chatal. Sie hatten es gewagt, Spottlieder über den Propheten zu singen. Buddha und Jesus waren pazifistisch bis zur Selbstverleugnung. Mohammed war ein Massenmör-der. Im Jahre 627 n.Chr. ließ er z.B. alle 700 gefangenen Männer des jüdischen Stammes Banu Quraiza enthaupten. Mohammed besaß 13 Frauen, daneben zahllose Sklavinnen und hatte als 52-jähriger Geschlechtsverkehr mit einer 9-jährigen. Schließlich verfügte er die Todesstrafe für alle, die vom moslemischen Glauben abfallen („Wer immer seine Religion ändert –tötet ihn“).
Ich frage Sie: Kann dieser Mann Vorbild für einen zivilisierten Menschen sein?

Solange die Moslems in nichtmoslemischen Staaten noch nicht über genügend Macht verfügen, gilt die sog. Taqiyya, die bewusste Täuschung der Ungläubigen über die wahren Absichten des Islam. Der jetzige türkische Ministerpräsident Erdogan meinte 1997: „Demokratie ist nur der Zug, auf den wir aufsteigen, bis wir am Ziel sind. Die Moscheen sind unsere Kasernen, die Minarette unsere Bajonette, die Kuppeln unsere Helme und die Gläubigen unsere Soldaten.“ (Welt Online vom 06.05.2007). Sein Amtsvorgänger Erbakan sagte im April 2001 in Hagen: „Die Europäer glauben, dass die Muslime nur zum Geldverdienen nach Europa gekom-men sind. Aber Allah hat einen anderen Plan“ (Bayr. Verfassungsschutzbericht 2001, S. 147). Der „Zentralrat der Muslime in Deutschland“ behauptet in Artikel 11 seiner Islamischen Charta, der Koran untersage jede Gewaltanwendung. Eine dreiste Lüge, man vergleiche nur die nebenstehenden Koranzitate.
Ohne Zweifel gibt es viele friedliche Moslems. Aber es gibt eben keinen friedli-chen Islam. Die meisten Moslems sind selbst Opfer der islamischen Hass- und Gewaltlehre, weil auch sie (insbesondere die Frauen) ihrer elementarsten Men-schenrechte durch die Scharia beraubt werden. Und alle Moslems sind Geiseln einer Religion, in die sie hineingeboren werden und die Abtrünnigkeit vom Islam mit dem Tode bestraft.
Der Gegensatz von Islam und Islamismus ist westliches Wunschdenken. Warum protestieren nicht Millionen der als gemäßigt geltenden Moslems in ihren Ländern und in den Städten der übrigen Welt gegen jene „Islamisten“, die doch offenbar die Lehre des Islam so gründlich missverstehen und das Ansehen ihrer angeblich so friedlichen Religion beschmutzen? Warum beweisen Islamgelehrte in ihren Predig-ten, Artikeln und Büchern nicht, dass der Koran und Mohammed Terror und Mord verbieten? Warum werden „Islamisten“ nicht aus der umma, der Gemeinschaft der Gläubigen verbannt? Warum gibt es gegen sie keine Todes-Fatwas? Die Antwort: die Führer des „moderaten“ Islam tun all das nicht, weil sie es nicht tun können. Wissen sie doch, dass die „Islamisten“ den Koran weitaus besser kennen als der Rest der Moslems. Und dass „Islamisten“ letztendlich genau das umsetzen, was der Koran ihnen vorschreibt und was Mohammed ihnen einst vorgelebt hat. Dass sie – um es auf den Punkt zu bringen – im Prinzip die Gläubigsten und Frömmsten innerhalb der islamischen Gemeinschaft sind. Wenn das „unverfälschte Wort Allahs“ dazu aufruft, Ungläubige zu töten, dann ist es eben so und nicht anders. Deshalb konnten sich in der Geschichte des Islam die „Islamisten“ unter Berufung auf die Originalquellen des Islam gegenüber allen Reformkräften letztendlich immer durchsetzen. Bis heute versucht der Islam, seinen Machtbereich gewalt-sam auszuweiten. Wenn Sie das nicht glauben, suchen Sie im Internet nach den Karten „Verbreitung des Islam“ und „Weltkarte der Konflikte“. Dann vergleichen Sie die beiden.
Es ist leider naiv, daran zu glauben, dass alles gut wird und sich die bei uns leben-den Moslems an unsere westliche Kultur anpassen. Dass sie die Vorteile einer freien demokratischen Gesellschaft zu schätzen wissen und ihre „Religion“ nicht zu genau nehmen. Aber damit unterschätzen wir die Kraft des Glaubens und die Wirkung einer Ideologie, die direkt von einem Gott offenbart wurde. Es ist nicht möglich, für einen Freiheitlich-Demokratischen Rechtsstaat einzutreten und gleich-zeitig für die Ausbreitung des Islam zu sein. Es gibt keine Integration gläubiger Moslems in eine nicht-islamische Gesellschaft.
Setzen sich die jetzigen Geburten- und Zuwanderungsraten fort, wird Deutschland bereits im Jahre 2045 eine moslemische Mehrheitsbevölkerung haben. In anderen europäischen Ländern sieht es ähnlich aus. Unsere gesamte christlich-abendländische, humanistische Zivilisation ist damit in Gefahr! Kein Land auf der Welt mit islamischer Mehrheitsbevölkerung erfüllt unsere Demokratie- und Men-schenrechtsstandards. Kein einziges. Wollen wir einer demokratiefeindlichen und gewaltbereiten Ideologie wirklich bereitwillig Tür und Tor öffnen? Einer Ideolo-gie, die die Errichtung eines Gottesstaates zum unabänderlichen Ziel hat? Die auf lange Sicht nie die Herrschaft von Ungläubigen dulden darf? Die den Sieg des Islam über alle anderen Religionen zwingend vorschreibt?
Die Alternative lautet: Einstufung des Islam als totalitäre Ideologie und nicht als Religion, sofortiger Stopp der Zuwanderung aus moslemischen Ländern, Verhin-derung des EU-Beitritts der Türkei, keinerlei Sonderrechte für Moslems, rigorose Abschiebung von Straftätern, Gewährung der Staatsbürgerschaft nur unter strengen Voraussetzungen, Streichung sozialstaatlicher Anreize für bloße Vermehrung, Programme für freiwillige Rückkehr von Moslems, kein Islamunterricht an unse-ren Schulen. Moscheeneubauten müssen verboten bleiben, solange in Ländern wie Saudi-Arabien keine Kirchen gebaut werden dürfen. Und: Keine Wählerstimme mehr für Parteien, welche die Islamisierung fördern oder verharmlosen.
All das ist konfliktträchtig, schwer durchsetzbar und politisch nicht korrekt. Aber unsere Kinder und Enkel werden uns einst fragen, warum wir nicht rechtzeitig auf die fortschreitende Islamisierung Europas reagiert haben. Vor allem, weil das totalitäre Wesen dieser Ideologie doch leicht erkennbar war. Wir werden darauf antworten müssen.

Deutschland, im Januar 2010 Ludwig Rand

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