Archiv für April, 2012

Wer war Abdullah ibn Abi Sarh?

Veröffentlicht: 30. April 2012 in Islaminfos

Die Frage ist relativ einfach zu beantworten: Abdullah ibn Abi Sarh lebte zur Zeit des “Propheten” Mohammed. Er konvertierte zum Islam und folgte Mohammed nach Medina. Dort schrieb Abi Sarh jene Verse nieder, die der Analphabet Mohammed von Allah empfangen haben will. Doch bald bemerkte der Schreiberling, dass Mohammed sich die Suren nur ausdachte und zweifelte an seinem neuen Glauben. Er verließ Medina und kehrte nach Mekka zurück. Nachdem Mohammed Mekka erobert hatte gab er den Befehl, seinen ehemaligen Gefolgsmann Abi Sarh zu töten – nur durch einen Zufall entging Abi Sarh diesem Schicksal. Da der “Prophet” laut Sure 33 Vers 21 Vorbild für alle Moslems ist, stellt die Causa Abdullah ibn Abi Sarh im Islam bis heute einen Legitimation zum Töten von Apostaten und anderen “Heuchlern” (“Munafiqun”) dar.

Doch es gibt noch einen zweiten Abdullah ibn Abi Sarh. Dabei handelt es sich um das Pseudonym des Autor der illustrierten Biographie des “Propheten” Mohammed (“Biography of the Prophet Muhammad – Illustrated – Vol. 1″). Ein 67-seitiger Bilderband, der ungeschönt das Leben und Morden des Kriegsherrn Moahmmed nachzeichnet und dabei keine Rücksicht auf politische Korrektheit nimmt. Insofern die ideale Lektüre für jeden Islamkritiker. Einziger Pferdefuß: Das Werk ist nur auf englisch, arabisch, indisch und indonesisch erhältlich.

Solange die Gewalt zu den Grundlagen und Äußerungsformen des Islam gehört, kann er unmöglich eine „Religion“ im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes sein. Unsere Verfassung deckt keine Bewegung, die zur Gewalt greift, nur weil sie sich „Religion“ nennt.

Während das Grundgesetz in Deutschland die Grundrechte eines Menschen definiert und in Artikel 4, Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse als unverletzlich erklärt, fordert der Koran in der 5.Sure, Vers 52 genau das Gegenteil: Was diese erwartet, ist drastisch beschrieben, so z.B. im Koranvers 40, Sure 8: „Bekämpft sie, bis alle Versuchung aufhört und die Religion allgemein verbreitet ist.“

Hier weitere Beispiele aus dem Koran: …

„Als die schlimmsten Tiere gelten bei Allah diejenigen, die ungläubig sind und nicht glauben werden.“ (Koran, Sure 8,55, nach Muhammad Rassoul )

Koran, Sure 98, Vers 6: „Siehe die Ungläubigen vom Volk der Schrift (Juden und Christen): sie sind die schlechtesten der Geschöpfe.“

Das ist ein Verstoß gegen Art. 4 GG und §166 StGB.

„Und wenn die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Ungläubigen, wo ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf !“ (Koran, Sure 9,5 nach R. Paret).

Verstoß gegen StGB §259 “Aufruf zur Gewalt”. Ungläubige = Andersgläubige, Nichtgläubige , alle Nichtmuslime …

„Die Männer stehen über den Frauen, und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie.“ Koran, Sure 4,34 (nach Rudi Paret)

Verstoß gegen Art. 3 GG , Gleichheit vor dem Gesetz

„Allah hat für euch angeordnet, ihr sollt eure Eide annullieren.“ Koran, Sure 6,2 (Übersetzung nach R. Paret)

„Wahrlich, Allah hat für euch eine Lösung eurer Eide angeordnet.“ Koran, Sure 66,2 (Übersetzung nach Muhammad Ahmed Rassoul )

Verstoß gegen:
§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage (1)
§ 154 StGB Meineid (1+2)
§ 155 StGB Eidesgleiche Bekräftigungen
§ 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt

„Diejenigen aber, die ungläubig sind, – nieder mit ihnen!“ Koran, Sure 47,8 ( nach Paret )

„Die aber ungläubig sind – nieder mit ihnen! Koran, Sure 47,8 ( nach Rassoul )

Verstoß gegen Art. 4 GG, Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (1) und (2) Art. 2 GG, Persönliche Freiheitsrechte

Koran 9/123. O die ihr glaubt, kämpfet wider jene der Ungläubigen, die euch benachbart sind, und laßt sie in euch Härte finden; und wisset, daß Allah mit den Gottesfürchtigen ist.

Sure 47:4 „Und wenn ihr auf diejenigen trefft, die den Glauben verweigert haben, so gilt das Schlagen der Genicke, bis, wenn ihr sie niedergekämpft habt, ihr dann die Fessel fest macht.“

Dem Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, kann ein Muslim niemals zustimmen. Denn folgende Suren des Koran stehen dagegen:

Sure 2, Vers 282: Bei Zeugenaussagen: „… und nehmt zwei Männer aus eurer Mitte zu Zeugen. Sind aber zwei Männer nicht zur Stelle, so bestimmt einen Mann und zwei Frauen, die sich eignen zu Zeugen …“

Sure 4 zum Erben: „Männliche Erben sollen soviel haben wie zwei weibliche.“

Sure 4 zu Eheschließung: „Überlegt gut und nehmt nur eine, zwei, drei, höchstens vier Ehefrauen …“.

Nach Sure 4, Vers 38 (Reklam-Koran) darf der Mann widerspenstige Ehefrauen ins Schlafgemach verbannen und sie schlagen, wenn sie nicht auf seine Ermahnungen hören!

Sure 4: „Die Männer sind den Weibern überlegen, wegen dessen, was Allah den einen vor den anderen gegeben hat.“

Im Grundgesetz, Artikel 2, Absatz 2 steht:

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“

Hingegen verordnet der Koran folgende Gewalttaten wie in

Sure 47, Vers 4: „Wenn ihr die Ungläubigen trefft, dann herunter mit dem Kopf, bis ihr ein Gemetzel unter ihnen angerichtet habt. Die übrigen legt in Ketten.“ (…)

Koran-Experten haben 204 Verse gegen Nicht-Muslime gezählt.

Darin werden den „Ungläubigen“ harte Strafen angedroht. Die Gläubigen sollen keine Freundschaft mit Menschen schließen, die nicht dem Islam angehören.

Sure 9 nennt Christen „von Allah verfluchte Leute“ (…) „Allah schlage sie tot!“.

In der Sure 47, Verse 36/37 heißt es:
„Seid daher nicht milde gegen eure Feinde und ladet sie nicht zum Frieden ein. Ihr sollt die Mächtigen sein; denn Allah ist mit Euch und er entzieht euch nicht den Lohn eures Tuns (eurer Taten im Krieg)“. Das bekommen schon die kleinen Kinder in den vielen Koranschulen Deutschlands zu hören. Nicht das Grundgesetz gilt dort, sondern Mohammeds Wort. Sure 9, Vers 33 (Reclam-Koran): „Er ist’s, der entsandt hat seinen Gesandten mit der Leitung der Religion der Wahrheit, um sie sichtbar zu machen über jede andere Religion, auch wenn es den Ungläubigen zuwider ist!“

Da zwar die Forderungen und Aufrufe Mohammeds aus einem gewissen historischen Kontext erfolgten, jedoch nach allgemein herrschender und in der islamischen Welt offenkundig auch praktizierter Meinung einen zeitlos-allgemeingültigen Charakter besitzen, sind sie auch für Gegenwart und Zukunft sowie an jedem Ort noch immer als unmittelbare Handlungsanweisungen bzw. -richtlinien für vergleichbare Situationen und Konfliktlagen zu verstehen und daher auch von jedem Moslem grundsätzlich zu beherzigen.

„Eine Verfassung nach dem Prinzip der Gewaltenteilung mit der Institutionalisierung von Legislative, Exekutive und richterlicher Gewalt ist in der islamischen Staatstheorie nicht zu finden. Das ist aus islamischer Sicht insofern verständlich, als die Gesetze – nämlich die göttlichen Gesetze – als Scharia schon vorhanden sind und sich eine im Sinne des Wortes gesetzgebende Macht nicht mehr zu konstituieren braucht. NUR ALLAH IST GESETZGEBENDE MACHT!“ (Axel Köhler, Vorsitzender des Zentralrats der Muslime in Deutschland, Islam-Leitbilder, S. 28)

Unter diesem Gesichtspunkt wäre hier zu fragen, inwieweit die Verbreitung des Koran von der in Artikel 4 des Grundgesetzes verbürgten Religionsfreiheit gedeckt ist, zumal die Sharia, deren Quelle der Koran ist, jeden mit dem Tod bedroht, der aus der islamischen Gemeinde austritt.

Das steht im klaren Widerspruch zur „negativen Religionsfreiheit“, die das Grundgesetz garantiert.

„Der Islam hält es für unausweichlich, dass Staat und Religion aufeinander bezogen werden. Dies bedeutet in einem islamischen Staat die BINDUNG von LEGISLATIVE und EXEKUTIVE an den KORAN als übergeordnete Grundnorm – ALS GRUNDGESETZ – …“
(ehemalige deutschen Diplomat u. Konvertit Murad W.Hoffmann in „Islam – der verkannte Glaube“, Al-Islam Nr.4, S.8f. 1995)

Ob der Islam eine „Religion“ im Sinne des Artikel 4 Grundgesetz ist, kann also nicht am Maßstab der „friedlichen“ Moslems, sondern nur an der im Islam lehrmäßig verankerten Gewaltbereitschaft und Praxis gemessen werden.

„ … Die Zukunft des Islam in diesem, unserem Land, in Deutschland, gestalten wir; wir, die hier geboren und aufgewachsen sind, wir, die wir die deutsche Sprache sprechen und die Mentalität dieses Volkes kennen. Entscheidend ist, dass wir in diesem Land unsere Religionsfreiheit haben (auch wenn wir sie sehr häufig vor Gericht erst erstreiten müssen) und dass es keinen Grund gibt, nicht aktiv an der Neugestaltung dieser Gesellschaft mitzuwirken. Ich glaube nicht, dass es unmöglich ist, dass der Bundeskanzler im Jahre 2020 ein in Deutschland geborener und aufgewachsener Muslim ist, dass wir im Bundesverfassungsgericht einen muslimischen Richter oder eine muslimische Richterin haben, dass im Rundfunkrat auch ein muslimischer Vertreter sitzt, der die Wahrung der verfassungsmäßig garantierten Rechte der muslimischen Bürger sichert. … Dieses Land ist unser Land, und es ist unsere Pflicht, es positiv zu verändern. Mit der Hilfe Allahs werden wir es zu unserem Paradies auf der Erde machen, um es der islamischen Ummah und der Menschheit insgesamt zur Verfügung zu stellen. Allah verändert die Lage eines Volkes erst, wenn das Volk seine Lage ändert!“ Ibrahim El-Zayat, Präsident der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD) im Jugendmagazin der Muslimischen Jugend (MJ) TNT, Nr.1/9,1996, S.2

Die Zeit drängt, und es bleibt keine andere Wahl mehr, als entschieden zu handeln, wenn wir nicht unsere über Jahrhunderte hinweg mühsam erarbeiteten und erkämpften Rechts- und Wertegrundlagen, Frieden, Freiheit und Wohlstand über Bord werfen wollen, um erneut einer archaisch-faschistoiden Bewegung Raum zu gewähren – auch wenn sie diesmal unter dem Deckmantel einer Religion daherkommt.

Und schließlich ist es unser Grundgesetz selbst, das uns in Artikel 20, Absatz 4 ermahnt:

„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Einzufordern ist daher eine Überprüfung von Artikel 4 GG, da bei dessen Formulierung nicht an ‚Religionen‘ gedacht worden sei, die auf einer eigenen Staatsordnung beruhen würden, ihrerseits die Religionsfreiheit ablehnten und darauf abzielen würden, die Rechtsordnung, der sie ihre freie Ausübung verdankten, zu beseitigen

Artikel 4
(Glaubens- und Gewissensfreiheit)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Was sagt der Islam dazu ?

Zunächst einmal lehnt der Islam nationale Strukturen von Völker die nicht dem islamischen Gesetz folgen ab. Diese Tatsache muss man sich immer wieder bewusst werden, wenn man über Vergleiche spricht.

Muslime fühlen sich dem Islam gegenüber verpflichtet, haben damit größte Schwierigkeiten, Loyalität ihrem Lande gegenüber zu rechtfertigen wenn das Land nicht islamisch ist. Ein echter Muslim glaubt, die Welt der Herrschaft des Islam zu unterwerfen. Damit ist die Glaubensfreiheit im Islam unterdrückt.

Von Geburt an hat ein Muslim kein Recht auf die Wahl seines Glauben. Im Gegenteil, wird ein Muslim “verdächtigt” sich zu sehr um eine andere Glaubensrichtung zu bemühen, bekommt er große Probleme, auch aus seinem verwandtschaftlichen Umfeld, von der Scharia ganz zu schweigen ( ist das religiös legitimierte, unabänderliche Gesetz des Islam ).

Verbotene Handlungen werden durch die im Koran vorgesehenen Strafen (hudud) geahndet, dazu zählt auch Apostasie (Kirchenaustritt, Übertritt zu einem anderen Bekenntnis, Konversion ). Im Islam gilt auch heute noch die Todesstrafe für Apostaten.

Damit ist klar erkenntlich; eine Glaubensfreiheit im Islam ist nicht vorhanden!

Es gibt keine Gewissensfreiheit im Islam. Jeder Muslim der den Islam in Frage stellt wird als verrückt betrachtet. Die Berufung auf sein Gewissen würde einen Muslim in die Psychiatrie bringen ( zumal ein Denkansatz zu einem eigenen Gewissen bereits in der Kindheit durch Koranschulen, mit gebetsmühlenartigen auswendig lernen von Suren und Versen einer Gehirnwäsche gleich kommt ).

Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam

Veröffentlicht: 20. April 2012 in Islaminfos

Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam ist eine 1990 beschlossene Erklärung der Mitgliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz, welche die Schari’a als alleinige Grundlage von „Menschenrechten“ definiert. Die Erklärung wird von Islam-Apologeten als islamisches Gegenstück zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gesehen, von der sie erheblich abweicht.
Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte orientiert sich stark an Form und Inhalt der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, nimmt aber in den einzelnen Artikeln explizit Einschränkungen mit Bezug auf die Scharia vor. Beispielsweise lautet der Artikel 2[4]:

a) Das Leben ist ein Geschenk Gottes, und das Recht auf Leben wird jedem Menschen garantiert. Es ist die Pflicht des einzelnen, der Gesellschaft und der Staaten, dieses Recht vor Verletzung zu schützen, und es ist verboten, einem anderen das Leben zu nehmen, außer wenn die Scharia es verlangt.

b) Es ist verboten, Mittel einzusetzen, die zur Vernichtung der Menschheit führen.

c) Solange Gott dem Menschen das Leben gewährt, muß es nach der Scharia geschützt werden.

d) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird garantiert. Jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht zu schützen, und es ist verboten, dieses Recht zu verletzen, außer wenn ein von der Scharia vorgeschriebener Grund vorliegt.

Artikel 5 der Kairoer Erklärung der Menschenrechte befasst sich mit der Ehe, dem Recht auf Heirat für Frauen und Männer, und der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Ehe. Anders als beispielsweise in Artikel 1, in dem die Menschenwürde unabhängig von „Rasse, Hautfarbe, Sprache, Geschlecht, Religion, politischer Einstellung, sozialem Status oder anderen Gründen“ garantiert wird, gilt das Recht auf Heirat im Artikel 5 aber nur unabhängig von „Einschränkungen aufgrund der Rasse, Hautfarbe oder Nationalität“.

Artikel 7 definiert Rechte zwischen Kindern und ihren Eltern. Eltern steht das Recht auf die Wahl der Erziehung ihrer Kinder nur in dem Umfang zu, wie diese mit den „ethischen Werten und Grundsätzen der Scharia übereinstimmt“.

Artikel 11 erteilt ein absolutes Verbot jeder Art von Kolonialismus.

Artikel 12 regelt das Recht auf Freizügigkeit und auf Asyl, in beiden Fällen aber mit ausdrücklichem Bezug auf die Einschränkungen der Scharia.

Artikel 19 garantiert Gleichheit vor dem Gesetz für alle Menschen und Rechtssicherheit. Die Scharia wird als einzige Grundlage der Entscheidung über Verbrechen oder Strafen festgelegt.

Artikel 22 garantiert das Recht auf freie Meinungsäußerung, solange diese nicht die Grundsätze der Scharia verletzt. Abschnitt b) gibt jedem Menschen in Einklang mit den Normen der Scharia das Recht auf Selbstjustiz. Abschnitt c) verbietet es, das Recht auf freie Meinungsäußerung dazu zu nutzen, „die Heiligkeit und Würde der Propheten zu verletzen, die moralischen und ethischen Werte auszuhöhlen und die Gesellschaft zu entzweien, sie zu korrumpieren, ihr zu schaden oder ihren Glauben zu schwächen.“.

Die Artikel 24 und 25 unterstellen alle in der Kairoer Erklärung der Menschenrechte genannten Rechte und Freiheiten, nochmals ausdrücklich der islamischen Scharia und benennen die Scharia als „einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung“

Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte weicht von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in vieler Hinsicht ab, vor allem dadurch, dass sie eindeutig nur diejenigen Rechte anerkennt, welche im Einklang mit der Schari’a stehen. [5] Artikel 24 legt fest: „Alle in dieser Erklärung festgelegten Rechte und Freiheiten sind der islamischen Schari’a nachgeordnet.“ [6] Artikel 19 besagt: „Es gibt keine Verbrechen und Strafen außer den in der Schari’a festgelegten“. [7] Die Rolle des islamischen Rechts als alleinige Quelle der Rechtsfindung wird durch Artikel 25 bestätigt, dieser legt fest: „Die islamische Schari’a ist die alleinige Referenz für die Erklärung oder Erläuterung aller Artikel dieser Erklärung“. [8] Die Kairoer Erklärung unterstreicht ihren Ursprung im Islam als der „wahren Religion“ [9] und der Lebensart der islamischen Gesellschaft (Umma), die als beste aller menschlichen Gesellschaften beschrieben und der eine zivilisierende und historische Rolle [10] zugeschrieben wird.

Bei fast jedem Verweis auf die Menschenrechte macht die Kairoer Erklärung die Einschränkung, dass diese Rechte im Einklang mit der Schari’a ausgeübt werden müssten. Artikel 22 zum Beispiel beschränkt die Redefreiheit auf diejenigen Meinungsäußerungen, die dem islamischem Recht nicht widersprechen. [11] Auch das Recht zur Ausübung öffentlicher Ämter könne nur in Übereinstimmung mit der Schari’a wahrgenommen werden. [12]

Die Kairoer Erklärung steht im Widerspruch zum internationalen Verständnis der Menschenrechte, weil sie die Unumstößlichkeit der Religionsfreiheit nicht anerkennt. [13] Artikel 5 verbietet jede Einschränkung des Heiratsrechts was „Rasse“, „Hautfarbe“ oder „Nationalität“ betrifft, führt allerdings die Religion nicht auf, so dass Männer und Frauen auf Grundlage ihre Religionszugehörigkeit Heiratsbeschränkungen unterworfen werden können.

Die Erklärung unterstützt die Gleichstellung von Mann und Frau nicht, sie stellt vielmehr die Überlegenheit des Mannes fest. Der Artikel 6 garantiert Frauen gleiche Würde, aber nicht Gleichstellung in anderen Belangen. Weiterhin legt der Artikel dem Mann die Verantwortung für den Unterhalt der Familie auf, der Frau wird keine entsprechende Rolle zugewiesen.

Frage: „In welcher Art und Weise darf oder muss eine Frau nach dem islamischen Gesetz gezüchtigt werden?“ [Scheich al-Arifi bezieht sich auf Sure 4,34: ‚Und jene [die Ehefrauen], von denen ihr Widerspenstigkeit befürchtet, ermahnt sie, meidet sie ihm Ehebett und schlagt sie.’]

Antwort: „Ein Ehemann kann bisweilen seine Ehefrau mit Schlägen züchtigen, während sie ihn mit ihrem Weinen züchtigt. Und während er durch Anschreien das bekommt, wonach er verlangt, bekommt sie, was sie möchte, durch Weinen und Gefühle. Manchmal empfinden die Männer vielleicht das Weinen einer Frau härter als das Schlagen mit Schwertern.“

Die erste Stufe ist: ermahnt sie einmal, zweimal, dreimal usw. Falls das nichts bringt, meidet sie im Ehebett, d. h., dass der Ehemann nicht mehr mit seiner Ehefrau verkehren soll. Er ignoriert sie. Er achtet nicht auf ihre Worte, z. B., wenn er nach Hause kommt und isst. Wenn sie ihn fragt: ‚Wie geht’s dir?‘, antwortet er nicht. Wenn sie ihn fragt: ‚Möchtest du einen Tee?‘, antwortet er ihr nicht. Er meidet sie im Ehebett, bei Gesprächen, er verkehrt nicht mit ihr, er schläft in einem anderen Zimmer. Damit zeigt er ihr: ‚Ich bin sauer auf dich.‘

Vielleicht sagt sie sich: ‚Allah sei Dank. Jetzt habe ich das ganze Bett für mich allein. Nun kann ich mich im Bett hin- und herdrehen, wie ich möchte‘. Also, falls diese zwei Schritte mit ihr nicht helfen, was muss er [gemäß Sure 4,34] tun? Jetzt kommt der letzte Schritt: ‚und schlagt sie.‘

… Schläge ins Gesicht sind verboten, selbst wenn es um ein Tier geht. Wenn z. B. ein Kamel oder ein Esel das Laufen verweigert, darfst du ihn nicht ins Gesicht schlagen. Wenn man ein Tier nicht ins Gesicht schlagen darf, wie verhält es sich dann mit einem Menschen? Leichtes Schlagen bedeutet, dass man nicht ins Gesicht schlagen darf. Einige muslimische Gelehrten raten, dass er [der Ehemann] sie [die Ehefrau] mit einem dünnen Zweig schlagen soll [arab. miswak: Teile dieses Zweiges werden auf der Arabischen Halbinsel noch heute zum Zähneputzen benutzt. Oft hat dieser Zweig einen Durchmesser zwischen 5 mm und 2 cm]. Ein Mann könnte z. B. zu seiner Frau sagen: ‚Das Kind ist neben den Ofen gefallen. Hol es weg davon‘, oder ‚Das Kind spielt mit dem Strom [der Steckdose], hol es weg davon!‘ Die Frau würde antworten: ‚Ich habe jetzt keine Zeit. ‚ Er entgegnet ihr: ‚Ich sage dir, hol es dort weg!‘ Dann schlägt er sie mit einem dünnen Zweig [arab. miswak], nicht mit einer Wasserflasche, einem Teller oder einem Messer. Nein, das darf er nicht tun. Die muslimischen Gelehrten sagen, dass er sie mit einem dünnen Zweig schlagen soll. … Das zeigt, dass das Ziel nicht ist, ihr weh zu tun. Wenn du ein Tier schlägt, tust du das, damit es ihm weh tut, so dass es dir gehorcht. Du kannst ein Tier nicht ansprechen: ‚Oh, bitte Kamel, bitte Esel, bitte Schaf, ich möchte diesen Gefallen von Dir. ‚ Das Tier versteht das nicht. Es versteht nur durch Schläge. Ein Esel versteht nur durch Schläge. Aber die Frau, der Mann oder das Kind verstehen durch Gefühle. Du schlägst sie [deine Ehefrau] daher mit einem dünnen Zweig, leicht mit deiner Hand usw. Damit sagst du ihr: ‚Frau, ich kann es nicht mehr ertragen. Es reicht mir. Es ist genug!‘ Also, so ist das Schlagen [der Ehefrauen] gemeint. Er schlägt sie leicht. Das leichte Schlagen bedeutet, dass er ihr Gesicht nicht verletzen darf. Er schlägt sie an Körperstellen, wo keine Spuren zurückbleiben, er schlägt sie nicht auf die Hand, sondern an Körperstellen, an denen kein Schaden entstehen kann, so dass sein Handeln nicht als Angriff auf sie betrachtet werden kann. Er [der Ehemann] darf sie [die Ehefrau] nicht wie ein Tier oder ein Kind schlagen, bei denen man überall hinschlägt. Leider schlagen viele Ehemänner ihre Frauen, wenn sie verärgert sind. Wenn er mit dem Schlagen anfängt, schlägt er so, als ob er eine Wand schlagen würde. Er schlägt vielleicht mit der linken und rechten Hand oder wird sie vielleicht sogar mit dem Fuß treten. Oh, mein Bruder, du prügelst dabei einen Menschen. Es ist Dir verboten [die Frau auf diese Weise zu schlagen].“

Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=PJGjC1rsQXs

Von dem prominenten muslimischen Gelehrten, Rechtsgutachter und Verkünder des Islam, Muhammad al-Arifi

Rechtsgutachten-Nr.: 22468

Veröffentlicht: 16. April 2012 in Fatwasammlung

Frage: „Wie soll ich mich verhalten, wenn mein Mann kein gläubiger Muslim mehr ist?“

Antwort: „Allahs Prophet hat befohlen den Gläubigen [Muslim] zu heiraten, denn die Frau ist schwach. Deshalb neigt sie dazu, ihre Überzeugung, ihr Denken und sogar ihre Religion leicht zu wechseln, wenn nur der kleinste Anstoß dazu kommt. Sie dürfen daher nichts riskieren, indem sie einen [Muslim] mit schwachem Glauben heiraten, geschweige denn, einen Atheisten, um ihn angeblich recht zu leiten [zum Glauben an den Islam zu führen].

Die Heirat mit einem Atheisten ist ungültig. Der Ehevertrag mit einem Atheisten ist von Anfang an illegal. Eine Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, darf solche eine verderbte Ehe grundsätzlich nicht schließen, selbst dann nicht, wenn sie die Hoffnung hat, der Ehemann könnte sich nach der Heirat ändern. Sie müssten sich gemäß des Vorbilds der Weggefährtin [Muhammads], Umm Salim, verhalten. Sie weigerte sich, Abu Talha zu heiraten, denn er war ungläubig, bis er ein Muslim wurde. Imam Anas sagte, dies [sein Übertritt] war die größte Morgengabe, die der Islam kennt. So überlieferte an-Nisa’i [Überlieferungsnummer 3341]. Al-Albani stufte dies als authentische Überlieferung ein.

Die Beweise für die Unrechtmäßigkeit der Heirat mit einem Ungläubigen sind klar und authentisch. Dies ist Konsens unter der Gelehrten der [muslimischen] Gemeinschaft. Allah sagte: ‚O die ihr glaubt, wenn gläubige Frauen als Flüchtlinge zu euch kommen, so prüfet sie. Allah weiß am besten, wie es um ihren Glauben bestellt ist. Wenn ihr sie dann als gläubig erfindet, so schicket sie nicht zu den Ungläubigen zurück. Diese Frauen sind ihnen nicht erlaubt, noch sind sie diesen Frauen erlaubt. Jedoch zahlt [ihren ungläubigen Ehemännern] das zurück, was sie [für sie] ausgegeben haben. Und es ist keine Sünde für euch, sie zu heiraten, wenn ihr ihnen ihre Mitgift gegeben habt. Und haltet nicht am Eheband mit den ungläubigen Frauen fest, sondern verlangt das zurück, was ihr [für sie] ausgegeben habt, und laßt [die Ungläubigen] zurückverlangen, was sie [für die Frauen] ausgegeben haben. Das ist Allahs Gebot. Er richtet zwischen euch. Und Allah ist allwissend, allweise.‘ (Sure 60,10)

Und Allah sagte: ‚Und heiratet nicht Götzendienerinnen, ehe sie gläubig geworden, selbst eine gläubige Sklavin ist besser als eine Götzendienerin, so sehr diese euch gefallen mag. Und verheiratet [keine gläubigen Frauen] mit Götzendienern, ehe sie gläubig geworden, selbst ein gläubiger Sklave ist besser als ein Götzendiener, so sehr dieser euch gefallen mag. Jene rufen zum Feuer, Allah aber ruft zum Paradies und zur Vergebung durch Sein Gebot. Und Er macht Seine Zeichen den Menschen klar, auf daß sie sich ermahnen lassen.‘ (Sure 2,221)

Was Ihr Ehemann behauptet, ist unwahr, denn der Islam ist nicht nur für das Zeitalter Muhammads gültig, sondern eine Religion für alle Menschen bis zum Jüngsten Tag. Allah sagte: ‚Und wir haben dich [Muhammad] nur entsandt als Bringer froher Botschaft und Warner für die ganze Menschheit, jedoch verstehen die meisten Menschen es nicht.‘ (Sure 34,28) Und Allah sagte: ‚Sprich: «O ihr Menschen, ich bin euch allen ein Gesandter Allahs, dem das Königreich der Himmel und die Erde gehört. Es gibt keinen Gott außer Ihm. Er gibt Leben und Er läßt sterben. Darum glaubet an Allah und an Seinen Gesandten, den Propheten, den Makellosen, der an Allah glaubt und an Seine Worte; und folget ihm, auf daß ihr recht geleitet werdet.»‘. (Sure 7,158)

Kurzgesagt: Ihre Heirat ist verderbt und ungültig. Sie dürfen sich ihm [dem atheistischen Ehemann] nicht hingeben. Das gilt so lange, bis er zum Islam zurückkehrt, indem er das Glaubensbekenntnis spricht und die Vorschriften des islamischen Gesetzes [arab. Sharia] einhält. Falls er das nicht tut, muss die Ehe gerichtlicht geschieden werden. Falls dies Ihnen nicht möglich ist, oder kein religiöses Gericht erreichbar ist, verlangen Sie von Ihm die Scheidung. Falls er sie nicht ausspricht, lassen Sie sich scheiden, indem Sie auf Ihre Brautgabe verzichten.“

Quelle: http://www.islam-qa.com/ar/ref/22468