Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei

Veröffentlicht: 27. Juni 2013 in BRD / Deutschland

Das Abkommen wurde am 31. Oktober 1961 von der Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik in Bad Godesberg unterzeichnet. Dabei schreibt z. B. Jarmin (zitiert nach Gerlin, Vera, 1998), dass das Anwerbeabkommen mit der Türkei – ähnlich wie das erste Anwerbeabkommen, das auf Wunsch Italiens abgeschlossen wurde – auf Wunsch und auf Druck der türkischen Militärregierung zustande kam. Es wurde bezeichnenderweise federführend durch das deutsche Außenministerium abgeschlossen (und eben nicht durch das deutsche Wirtschaftsministerium). Die Türkei befand sich zu dieser Zeit – nach der Ära von Adnan Menderes (siehe Abschnitt Misstrauen, Misswirtschaft und EWG-Verhandlung) – in einer sehr prekären wirtschaftlichen Situation.

In der einschlägigen Literatur wird zu den Umständen des Zustandekommens unter anderem angeführt, daß die USA Druck auf Deutschland ausübten, das von der Türkei geforderte Anwerbeabkommen abzuschließen. Dadurch sollte die Militärregierung der Türkei unterstützt werden, denn die Türkei hatte 1959 der Stationierung einer Staffel von US-amerikanischen Atomraketen an der Grenze der UDSSR zugestimmt und war ein stategisch wichtiger NATO Partner (Siehe Kubakrise – unmittelbare Vorgeschichte). Die Angst der USA: Im Mai 1960 hatte es einen erneuten Putsch in der Türkei gegeben und die Lage war, wie die Umbildung des Kabinetts von Cemal Gürsel am 27.08.1960 und die Ankündigung von Neuwahlen für 1961 zeigten, in der Türkei extrem instabil. Die sehr schwierige wirtschaftliche Lage, die zum Teil Versorgungsenpässe zur Folge hatte, führte in 1960 und 1961 zu breiten Unruhen – es wurde sogar der Ausnahmezustand verhängt. Die USA befürchteten einen wachsenden Einfluss der Sovjetunion und ein Ausschehren der Türkei aus der NATO, wenn die Wirtschaft der Türkei nicht durch das Anwerbeabkommen stabilisiert würde.

Auf S. 78 in Gerling, Vera: Soziale Dienste für zugewanderte Senioren/innen: Erfahrungen aus Deutschland, ISBN 9783831128037, werden die Ergebnisse der historischen Forschung über die Ziele der türkischen Regierung wie folgt zusammengefasst: „… das Ziel der türkischen Militärregierung war es, durch die befristete Emigration von „überschüssigen“ Arbeitskräften den Arbeitsmarkt in der Türkei zu entlasten, dringend benötigte Devisen ins Land zu holen und später durch das Know-How der qualifizierten Rückkehrer/innen die wirtschaftliche Modernisierung zu fördern.“

In “50 Jahre Bundesrepublik – 50 Jahre Einwanderung” schreibt Mathilde Jamin 1999, S. 146: “Johannes Dieter Steinert stellte aufgrund der Akten im Bundesarchiv und im Archiv des Auswärtigen Amtes für den Zeitraum bis 1961 fest, daß die Initiative zu diesen Entsendeabkommen von den “Entsendeländern” ausging. Hissahi Yano (1998) kam für den Forschungszeitraum bis 1964 zu demselben Ergebnis.” und weiter “Noch stärker war aber offenbar der Druck in den “Entsendeländern” durch “Export” von Arbeitskräften ihren Arbeitsmarkt zu entlasten. (…) Die zuständigen deutschen Behörden standen den türkischen Wünschen zurückhaltend gegenüber; (…) Noch im September 1960 urteilte Anton Sabel, der Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, aus arbeitsmarktpolitischen Gründen sei die Bundesrepublik nicht auf ein Abkommen mit der Türkei angewiesen, möglicherweise wohl aber aus politischen Rücksichten auf die Türkei als NATO-Land”.

Zum Zeitpunkt der Anwerbeabkommens war die bundesdeutsche Wirtschaft bereits zur zweitstärksten Wirtschaftsmacht nach den USA aufgestiegen. Der nach dem Krieg in Deutschland entstandene Wohlstand übte eine sehr große Anziehungskraft auf weniger gut entwicklelte Nationen aus. Hier ist unter anderem zu erwähnen: bis 1998 erhielt die Türkei als Entwicklungsland noch Entwicklungshilfe aus Deutschland (Siehehttp://www.agenda21-treffpunkt.de/archiv/00/daten/zgl0014.htm) – 1987/88 war die Türkei sogar das Land, das am meisten deutsche Entwicklungshilfe erhielt.

Aus Sicht der deutschen Wirtschaft wurden im Sinn eines “Rotationsprinzips” junge, lediggehende Männer gesucht, die nach einem Zeitraum von maximal zwei Jahren gegen “frische” Kräfte ausgetauscht werden sollten. Weder den Unterzeichnerstaaten noch den angeworbenen Arbeitskräften war dabei klar, dass die als vorübergehend geplanten Aufenthalte der türkischen Arbeiter in Deutschland später deren Einwanderung begründen würden. Nichtsdestoweniger kamen die Arbeiter, trotz der in jeder einzelnen Anwerbevereinbarung festgeschriebenen Höchstaufenthaltsgrenze von zwei Jahren, nicht selten mit offenem Zeithorizont.

Das Anwerbeabkommen mit der Türkei enthielt darüber hinaus von Anfang an gegenüber den Anwerbeabkommen mit den westlichen Ländern einige Besonderheiten (die ähnlich für das Abkommen mit Tunesien und Markokko übernommen wurden) – zitiert nach Davy, Ulrike (Hg.): “Die Integration von Einwandern, rechtliche Regelungen im europäischen Vergleich”, S. 340ff:

  • eine Anwerbung war ausschließlich für Unverheiratete vorgesehen,
  • ein Familiennachzug bzw. die Familienzusammenführung wurde im Abkommen ausgeschlossen,
  • eine Gesundheitsprüfung und eine Eignungsuntersuchung für die anzuehmende Arbeit,
  • eine Obergrenze für den Aufenthalt von 2 Jahren wurde festgeschrieben, eine Verlängerung ausgeschlossen,
  • die Arbeitnehmer sollten nur aus den europäischen Gebieten der Türkei stammen.

Am 30. September 1964 trat eine Neufassung des Abkommens in Kraft.

Ähnliche Abkommen hatte die Bundesrepublik zuvor 1955 bereits mit Italien und 1960 mit Spanien und Griechenland unterzeichnet. 1963, 1964, 1965 und 1968 folgten Verträge mit MarokkoPortugalTunesien undJugoslawien.

Die häufig angebrachte Aussage, dass die angeworbenen türkischen Arbeitskräfte “Arbeiten ausgeführt hätten, die Deutsche nicht mehr ausüben wollten”, lässt sich meist statistisch nicht belegen. Bei gleicher Qualifikation bewegten sich in allen Arbeitsfeldern (Bergbau, Entsorgungsbetriebe, Raumpflege etc.) die prozentualen Anteile immer analog den jeweiligen Bevölkerungsanteilen der vertretenen Nationen.

Die Anwerbung endete mit dem am 23. November 1973 von der Bundesregierung beschlossenen generellen bzw. totalen Anwerbestopp, der sämtliche Anwerbeländer betraf.

Zum Zeitpunkt des totalen Anwerbestopps 1973 befanden sich – nach 12 Jahren Anwerbeabkommen – ca. 500 – 750 tausend Türken in Deutschland.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.