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Das Abkommen wurde am 31. Oktober 1961 von der Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik in Bad Godesberg unterzeichnet. Dabei schreibt z. B. Jarmin (zitiert nach Gerlin, Vera, 1998), dass das Anwerbeabkommen mit der Türkei – ähnlich wie das erste Anwerbeabkommen, das auf Wunsch Italiens abgeschlossen wurde – auf Wunsch und auf Druck der türkischen Militärregierung zustande kam. Es wurde bezeichnenderweise federführend durch das deutsche Außenministerium abgeschlossen (und eben nicht durch das deutsche Wirtschaftsministerium). Die Türkei befand sich zu dieser Zeit – nach der Ära von Adnan Menderes (siehe Abschnitt Misstrauen, Misswirtschaft und EWG-Verhandlung) – in einer sehr prekären wirtschaftlichen Situation.

In der einschlägigen Literatur wird zu den Umständen des Zustandekommens unter anderem angeführt, daß die USA Druck auf Deutschland ausübten, das von der Türkei geforderte Anwerbeabkommen abzuschließen. Dadurch sollte die Militärregierung der Türkei unterstützt werden, denn die Türkei hatte 1959 der Stationierung einer Staffel von US-amerikanischen Atomraketen an der Grenze der UDSSR zugestimmt und war ein stategisch wichtiger NATO Partner (Siehe Kubakrise – unmittelbare Vorgeschichte). Die Angst der USA: Im Mai 1960 hatte es einen erneuten Putsch in der Türkei gegeben und die Lage war, wie die Umbildung des Kabinetts von Cemal Gürsel am 27.08.1960 und die Ankündigung von Neuwahlen für 1961 zeigten, in der Türkei extrem instabil. Die sehr schwierige wirtschaftliche Lage, die zum Teil Versorgungsenpässe zur Folge hatte, führte in 1960 und 1961 zu breiten Unruhen – es wurde sogar der Ausnahmezustand verhängt. Die USA befürchteten einen wachsenden Einfluss der Sovjetunion und ein Ausschehren der Türkei aus der NATO, wenn die Wirtschaft der Türkei nicht durch das Anwerbeabkommen stabilisiert würde.

Auf S. 78 in Gerling, Vera: Soziale Dienste für zugewanderte Senioren/innen: Erfahrungen aus Deutschland, ISBN 9783831128037, werden die Ergebnisse der historischen Forschung über die Ziele der türkischen Regierung wie folgt zusammengefasst: „… das Ziel der türkischen Militärregierung war es, durch die befristete Emigration von „überschüssigen“ Arbeitskräften den Arbeitsmarkt in der Türkei zu entlasten, dringend benötigte Devisen ins Land zu holen und später durch das Know-How der qualifizierten Rückkehrer/innen die wirtschaftliche Modernisierung zu fördern.“

In “50 Jahre Bundesrepublik – 50 Jahre Einwanderung” schreibt Mathilde Jamin 1999, S. 146: “Johannes Dieter Steinert stellte aufgrund der Akten im Bundesarchiv und im Archiv des Auswärtigen Amtes für den Zeitraum bis 1961 fest, daß die Initiative zu diesen Entsendeabkommen von den “Entsendeländern” ausging. Hissahi Yano (1998) kam für den Forschungszeitraum bis 1964 zu demselben Ergebnis.” und weiter “Noch stärker war aber offenbar der Druck in den “Entsendeländern” durch “Export” von Arbeitskräften ihren Arbeitsmarkt zu entlasten. (…) Die zuständigen deutschen Behörden standen den türkischen Wünschen zurückhaltend gegenüber; (…) Noch im September 1960 urteilte Anton Sabel, der Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, aus arbeitsmarktpolitischen Gründen sei die Bundesrepublik nicht auf ein Abkommen mit der Türkei angewiesen, möglicherweise wohl aber aus politischen Rücksichten auf die Türkei als NATO-Land”.

Zum Zeitpunkt der Anwerbeabkommens war die bundesdeutsche Wirtschaft bereits zur zweitstärksten Wirtschaftsmacht nach den USA aufgestiegen. Der nach dem Krieg in Deutschland entstandene Wohlstand übte eine sehr große Anziehungskraft auf weniger gut entwicklelte Nationen aus. Hier ist unter anderem zu erwähnen: bis 1998 erhielt die Türkei als Entwicklungsland noch Entwicklungshilfe aus Deutschland (Siehehttp://www.agenda21-treffpunkt.de/archiv/00/daten/zgl0014.htm) – 1987/88 war die Türkei sogar das Land, das am meisten deutsche Entwicklungshilfe erhielt.

Aus Sicht der deutschen Wirtschaft wurden im Sinn eines “Rotationsprinzips” junge, lediggehende Männer gesucht, die nach einem Zeitraum von maximal zwei Jahren gegen “frische” Kräfte ausgetauscht werden sollten. Weder den Unterzeichnerstaaten noch den angeworbenen Arbeitskräften war dabei klar, dass die als vorübergehend geplanten Aufenthalte der türkischen Arbeiter in Deutschland später deren Einwanderung begründen würden. Nichtsdestoweniger kamen die Arbeiter, trotz der in jeder einzelnen Anwerbevereinbarung festgeschriebenen Höchstaufenthaltsgrenze von zwei Jahren, nicht selten mit offenem Zeithorizont.

Das Anwerbeabkommen mit der Türkei enthielt darüber hinaus von Anfang an gegenüber den Anwerbeabkommen mit den westlichen Ländern einige Besonderheiten (die ähnlich für das Abkommen mit Tunesien und Markokko übernommen wurden) – zitiert nach Davy, Ulrike (Hg.): “Die Integration von Einwandern, rechtliche Regelungen im europäischen Vergleich”, S. 340ff:

  • eine Anwerbung war ausschließlich für Unverheiratete vorgesehen,
  • ein Familiennachzug bzw. die Familienzusammenführung wurde im Abkommen ausgeschlossen,
  • eine Gesundheitsprüfung und eine Eignungsuntersuchung für die anzuehmende Arbeit,
  • eine Obergrenze für den Aufenthalt von 2 Jahren wurde festgeschrieben, eine Verlängerung ausgeschlossen,
  • die Arbeitnehmer sollten nur aus den europäischen Gebieten der Türkei stammen.

Am 30. September 1964 trat eine Neufassung des Abkommens in Kraft.

Ähnliche Abkommen hatte die Bundesrepublik zuvor 1955 bereits mit Italien und 1960 mit Spanien und Griechenland unterzeichnet. 1963, 1964, 1965 und 1968 folgten Verträge mit MarokkoPortugalTunesien undJugoslawien.

Die häufig angebrachte Aussage, dass die angeworbenen türkischen Arbeitskräfte “Arbeiten ausgeführt hätten, die Deutsche nicht mehr ausüben wollten”, lässt sich meist statistisch nicht belegen. Bei gleicher Qualifikation bewegten sich in allen Arbeitsfeldern (Bergbau, Entsorgungsbetriebe, Raumpflege etc.) die prozentualen Anteile immer analog den jeweiligen Bevölkerungsanteilen der vertretenen Nationen.

Die Anwerbung endete mit dem am 23. November 1973 von der Bundesregierung beschlossenen generellen bzw. totalen Anwerbestopp, der sämtliche Anwerbeländer betraf.

Zum Zeitpunkt des totalen Anwerbestopps 1973 befanden sich – nach 12 Jahren Anwerbeabkommen – ca. 500 – 750 tausend Türken in Deutschland.

NSU und die Ungereimtheiten

Veröffentlicht: 30. April 2013 in BRD / Deutschland

In der offiziellen NSU-Story, die von der Polizei und von den Staatsanwälten verbreitet und der Presse bedingungslos geglaubt wird, gibt es Stellen, die jeder Logik und jedem gesunden Menschenverstand voll ins Gesicht schlagen. Eine dieser zentralen, völlig unglaublichen Versionen geht so, daß Böhnhardt und Mundlos ihr Wohnmobil anzündeten und sich gegenseitig erschossen haben, oder der eine den anderen und dann sich selbst. Schauen wir mal die Situation genauer an:

Am 4. November 2011 überfielen Mundlos und Böhnhardt erfolgreich eine Bank in Eisenach, erbeuteten 70.000 Euro und flüchteten in ihr Wohnmobil, wo gegen 11.30 Uhr eine Polizeistreife auftauchte. Böhnhardt und Mundlos hatten eine Maschinenpistole vom Typ Pleter, zwei Pumpguns, einen Revolver, eine Ceska und zwei Heckler & Koch P 2000 griffbereit und natürlich die entsprechende Munition.

Warum sollten sich also zwei mutmaßliche Schwerkriminelle nach einem geglückten Banküberfall umbringen, nur weil zwei Streifenpolizisten auftauchen? Nach offizieller Version haben sie doch kaltblütig ihre Dönermorde begangen und dabei auch die Polizistin Kiesewetter erschossen und deren Kollegen schwer verletzt. Warum sollten sie sich den Weg nicht freischießen? Dafür gibt es keinerlei plausible Erklärungen.

Nach offizieller Version sollen Böhnhardt und Mundlos innerhalb von wenigen Sekunden den Wohnwagen angezündet und gesagt haben “Komm, wir erschießen uns lieber, bringt eh alles nichts mehr, wir sind umzingelt!”, und sich dann schnell erschossen haben. Ist es nicht viel wahrscheinlicher, daß man erst mal zurückschießt? Die Geschichte stinkt gewaltig zum Himmel!

Natürlich ist dies auch der Presse aufgefallen. Gleich am 4.11.2011 berichteten der MDR, die Polizisten hätten zwei “Knallgeräusche” gehört. Daraus wurden dann ein paar Tage später “Schüsse”. Und es hieß parallel widersprüchlich, die Maschinenpistole habe Ladehemmung gehabt, und die anderen Waffen seien in der Verkleidung des Wohnwagens versteckt und nicht griffbereit gewesen, und deshalb hätten sich die beiden “in aussichtsloser Lage” umgebracht. Wenn sie aber ohne Ladehemmung auf sich selber schießen konnten, warum dann nicht erstmal auf die Polizei?

Auch wurde von Zeugen eine Person gesehen, die aus dem Wohnwagen ging. Später ließ man diese dritte Person wegfallen, aber auch die “aussichtslose Lage” reichte natürlich nicht. So kam man auf die Version des Chefaufklärers Leyendecker bei der Süddeutschen:

Kapitulieren schwer bewaffnete Serienmörder, die Macht über Leben und Tod haben wollten und sich als Vollstrecker sahen, ohne irgendeine Form der letzten Gewalt, wenn zwei Polizisten auf sie zukommen? Fest steht, dass noch ein Schuss aus der Pleter abgegeben wurde. Doch die Maschinenpistole hatte dann eine Ladehemmung, sie klemmte.

Es könnte durchaus sein, dass Mundlos anschließend zur Pumpgun vom Typ Winchester gegriffen und dann beim ersten Schuss den Komplizen getroffen hat. Bevor Mundlos sich kurz darauf selbst umbrachte, legte er noch Feuer. Beide Leichen waren teilweise verbrannt. Version eins und Version zwei verbindet ein alter Schwur der Terroristen. Früh hatten sie erklärt, dass sie sich eher erschießen würden als sich zu stellen. Über all die Jahre sollen sie immer wieder über das Ende und die dann fällige Selbsttötung geredet haben.

Aha, der Komplize wurde aus Versehen erschossen, danach Panik! Und ja, bei diesen alten Schwüren war Leyendecker dabei und hat alles mitgehört oder wie? Wir bleiben dabei: die Ereignisse im Wohnwagen, wie der Staatsanwalt sie darstellt, sind und bleiben unglaubhaft.

Wie wir im ersten Beitrag dieser Reihe über die Ungereimtheiten im NSU-Prozeß erfahren haben, hatten die Bankräuber Böhnhardt und Mundlos eine Maschinenpistole vom Typ Pleter, zwei Pumpguns, einen Revolver, eine Ceska und zwei Heckler & Koch P 2000 in ihrem Wohnmobil. Innerhalb von 15 Sekunden sollen sie sich nach dem Auftritt von zwei Polizisten in ihr aussichtsloses Schicksal ergeben, den Wohnwagen angezündet und sich trotz der großen Auswahl an Waffen mit einer für Selbstmord unhandlichen Pumpgun getötet haben. Man fand aber außer Waffen und Leichen noch viel mehr unglaubliche Dinge im Wohnmobil!

Zum Beispiel einen nagelneuen Tourenrucksack:

Was auffällt: Während Matratze und Textilien deutliche Schmutzspuren aufweisen, verursacht offenbar von dem durch die Hitzeeinwirkung geschmolzenen Plexiglasfenster über dem Bett, ist der darauf liegende Rucksack fleckenlos.

Auf dem Foto oben sieht man das Innere des angezündeten Wohnmobils. Wie kann auf einer verdreckten Decke ein piekfein sauberer Rucksack stehen? Es gibt dafür keinerlei Erklärung! Natürlich hat die Polizei den Inhalt des Rucksacks untersucht:

Und noch etwas ist seltsam: Am 5. November 2011, als die Beweisstücke von der Tatortgruppe aus dem Wohnmobil geborgen und dokumentiert wurden, ist von den Beamten auch der Rucksack durchsucht worden. Sein Inhalt wird an diesem Tag fotografisch festgehalten. Das Bild aus der Ermittlungsakte zeigt mehrere, mit Banderolen versehene Geldbündel mit über 23.000 Euro aus einem wenige Wochen zurückliegenden Bankraub in Arnstadt sowie drei Kartons mit Patronen aus den Innentaschen. Aber erst einen Monat später, am 1. Dezember, findet die Polizei laut der Ermittlungsakte plötzlich noch etwas anderes im Rucksack – in einer Innentasche stecken sechs DVDs mit dem NSU-Bekennervideo.

Und schließlich stellte sich noch heraus, daß die gefunde Ceska im Wohnwagen die Tatwaffe bei den Dönermorden war! Glückliche Fahnder!

Wir halten fest: Böhnhardt und Mundlos, die nach allem, was man weiß, keine schwachsinnigen Kretins waren, fuhren mit einem mit Waffen überladenen Wohnmobil zu einem Banküberfall. Für den Fall, daß man sie erwischen würde, nahmen sie vorsichtshalber die Ceska-Tatwaffe der Dönermorde als Beweisstück mit, damit sie todsicher nicht nur wegen Bankraubs zehn Jahre, sondern wegen mehrfachem Mord lebenslang mit Sicherheitsverwahrung in den Knast hätten wandern dürfen.

Als weitere Beweisstücke ihrer rechtsradikalen Mordgesinnung steckten sie vorsichtshalber noch sechs Bekennervideos in einen Rucksack, die angeblich schon Jahre vorher hergestellt aber nie verschickt worden waren und die bis dato kein Mensch gesichtet hatte. Auch wollten sie auf keinen Fall wegen einem läppischen Banküberfall verurteilt werden, sie legten gleich noch die Beute aus dem vorletzten Banküberfall in den Wohnwagen, um es der Polizei einfacher zu machen!

Mal ehrlich: Wer soll einen solchen Quatsch glauben? Ist es nicht viel wahrscheinlicher, daß da eine unbekannte dritte Partei hinterher plump die Beweisstücke plaziert hat?

Nachdem wir uns zunächst mit den umstrittenen Vorgängen im Wohnwagen von Böhnhardt und Mundlos beschäftigt haben, ist es Zeit, die Vorgänge in der Wohnung zu beleuchten, wo Beate Zschäpe sich aufhielt, während ihre zwei Freunde angeblich Selbstmord begingen. Es ist unumstritten, daß sie davon zunächst nichts wußte. Während Böhnhardt und Mundlos erschossen im brennenden Wohnwagen in Eisenach-Stregda lagen, surfte sie noch stundenlang im Internet in der Wohnung, Frühlingsstrasse 26, in Zwickau (Foto). Sie suchte nach Autounfällen in der Gegend. Offenbar hatten sich die beiden nicht wie abgemacht gemeldet.

Darauf suchte sie gegen 12.45 Uhr nach natürlichen Mitteln gegen Übelkeit. Um 13.26 Uhr surft sie nach “Biobauern in Zwickau”. Erst gegen 15 Uhr verläßt sie das Haus in großer Eile, das gleich darauf in Flammen aufgeht. Es waren aber keine Fernseh- oder Radionachrichten über das brennende Wohnmobil gekommen. Sie hat auch nicht danach gesurft. Frage: Wer hat sie benachrichtigt? Das ist nicht bekannt und bleibt höchst dubios!

Zweite Frage: Warum sollte sie überhaupt die Wohnung anzünden? Niemand wußte, daß sie mit den Bankräubern Böhnhardt und Mundlos etwas zu tun hatte, und den NSU gab es zu diesem Zeitpunkt gar nicht. Sie hätte in aller Ruhe einen Tag lang sämtliche Beweise unauffällig vernichten können. Erst der Brand verriet sie und schaffte Zusammenhänge.

Dritte Frage: Zschäpe soll während ihrer Flucht noch schnell ein paar Bekenner-DVDs verschickt haben, Zeugen berichten aber nur von einer kleinen Handtasche und zwei Katzenkörben, die sie dabei hatte. Wer geht noch schnell zum Briefkasten oder auf die Post, wenn er panisch flieht und bereits die Wohnung brennt?

Und sie brannte! 16 Feuerwehrleute mit vier Löschzügen arbeiteten zehn Stunden, um den Brand zu löschen. Zschäpe hatte auch Benzin verwendet. Es ist offenbar zu einer Explosion gekommen – das obige Foto spricht für sich. Ein Feuerwehrmann sagte der BamS später:

“Nach dem, was ich während dieses Einsatzes gesehen habe, muss ich mich sehr wundern, was dort zwei Tage danach noch alles in der Brandruine gefunden wurde.”

Nicht nur er wundert sich, wir auch. Es ist eine zentrale Frage: Wie können nach einem solchen Wohnungsbrand plötzlich soviele wichtige Beweisstücke unzerstört und unbeschädigt dort drin gefunden werden? Unglaublich!

Sind Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe überhaupt Terroristen? Zum Terrorismus gehören per definitionem Bekennerschreiben und politische Forderungen. Man kann nicht in unregelmäßigen Abständen sinnlos irgendwelche Gemüsehändler oder Dönerwirte ermorden und nichts wollen. Das haben wohl auch die Ermittler gemerkt, und so tauchen aus der am 4.11.2011 ausgebrannten Wohnung in Zwickau wie durch ein Wunder unbeschädigte Computer-Festplatten und Bekenner-DVDs auf. Außerdem soll Zschäpe noch schnell sechs DVDs verschickt haben, bevor sie in Panik ihre Wohnung anzündete. Wer mit gesundem Menschenverstand soll das glauben?

Laut Bundesanwaltschaft stammt nämlich das erste Video in der ausgebrannten Wohnung sogar von 2001. Aber zehn Jahre wurde nichts vom Trio verschickt, kein Papierfetzen, geschweige denn eine CD bekannt, keiner hat was gesehen. Und dann, ausgerechnet erst, nachdem das Trio aufgeflogen war, kommt der Rosarote Panther in einen linksextremen Laden namens “apabiz” geflogen, und der verkauft ihn an den Spiegel, der das Video eine Woche für sich allein behält.

Warum hätte der NSU Videos produzieren und nie verschicken sollen, wenn es Terroristen waren? Warum lagen die in der Wohnung herum und wurden jahrelang auf der Festplatte gar nicht angeklickt, und justament, als man nach dem Tod von Böhnhardt und Mundlos Beweise brauchte, ist alles simsalabim wie durch ein Wunder unversehrt durch Wohnungsbrand und Löschwasser beim Spiegel? Und im Wohnwagen bei einem Banküberfall! Wer nimmt Mordbeweise zu einem Banküberfall mit?

Mit solch verdächtigen Beweisstücken würde ich mich als Anwalt gar nicht in die Verhandlung trauen. Die Videos weisen noch weitere Ungereimtheiten auf (siehe etwa Compact Magazin spezial), aber die obigen Fragen zum Paulchen-Panter-Video genügen vollauf!

Quelle: PI

Etwas über „Deutsche“

Veröffentlicht: 28. August 2012 in BRD / Deutschland

Die Deutschen sind ein Volk mit einer zur Familie der germanischen Sprachen gehörenden Sprache. Die Deutschen entwickelten sich aus den ab etwa der Zeitenwende nach Mitteleuropa eingewanderten Germanen (insbesondere den germanischen Stämmen der Sachsen Friesen Thüringer Franken und Alemannen) sowie der verbliebenden Restbevölkerung der vorher in Mitteleuropa ansässigen Kelten und Slawen.

Inhaltsverzeichnis
1 Geschichte und Herkunft
2 Deutsche außerhalb der deutschsprachigen Länder
3 Herkunft des Namens

Geschichte und Herkunft

Es gibt knapp 100 Mio. Menschen deutscher Muttersprache die sich jedoch nicht alle als fühlen. Da nicht wissenschaftlich definierbar ist wer zu einem bestimmten Volk gehört und wer nicht muss diese Entscheidung dem Willen jedes Einzelnen überlassen bleiben und kann auch niemandem von außen aufoktroyiert werden.

Von seinen Ursprüngen gehen die Deutschen auf ein Gemisch mehrerer Gruppen verschiedener Herkunft zurück. In vorgeschichtlicher Zeit überlagerte und assimilierte ein sich nach Norden ausbreitender Zweig des ursprünglich aus Osteuropa kommenden Volkes das Träger des Indoeuropäischen war die vorher in Dänemark und Skandinavien lebende Bevölkerung unbekannter Herkunft. Daraus entstanden die sog. Protogermanen.

Im der zweiten Hälfte des letzten vorgeschichtlichen Jahrtausends begannen dann diese Germanen nach Süden zu expandieren wobei sie große Teile keltischer Bevölkerungsgruppen in sich aufnahmen was noch heute die vielen keltischen Wasser- Orts- und Familiennamen (s. Kelten in Mitteleuropa) bezeugen.

In römischer Zeit wurden Teile des von Germanen besiedelten Gebietes römisch und ein buntes Gemisch an Völkern siedelte sich dort an. Später gingen alle diese Menschen in der germanischsprachigen Bevölkerung auf. Zumindest ein Teil der eingewanderten Juden konnte sich ihre Identität in der Religion und durch eine eigene deutsche Mundart Jiddisch bewahren.

Im Zuge der hochmittelalterlichen Siedlungsbewegung nach Osten (siehe Deutsche Ostkolonisation ) gingen große Teile der slawischen Vorbevölkerung einer Region die grob den Neuen Bundesländern der Osthälfte Bayerns und einem Großteil Österreichs entspricht in die deutschsprachige auf („germanisiert“). Letzte Reste dieser Slawen sind die heute sämtlich zweisprachigen Sorben (max. 60.000) und die Kärntner Slowenen in Österreich.

Im Laufe der Zeiten wanderten weitere Bevölkerungsgruppen in die deutschsprachigen Gebiete ein so im 19. Jahrhundert viele Polen und Masuren ins Ruhrgebiet und wurden assimiliert. Aber auch viele Deutsche wanderten in fremdsprachige oder überseeische Gebiete aus gründeten dort eigene Kolonien oder wurden von der dortigen Bevölkerung assimiliert.

Die Zugehörigkeit zum deutschen Volk (Deutscher) definiert sich im Bewusstsein der Menschen zunächst über die Abstammung (Identität) und die gemeinsame deutschen (Mutter-)Sprache dann aber zunehmend durch die seit 1871 gemeinsame Geschichte in einem Staatswesen auch wenn dieses von 1949 bis 1989 geteilt war.

So haben die ursprünglich deutschen Niederländer (Menschen des flachen Landes: Westfriesen Niedersachsen und Niederfranken) aus dem Niederfränkischen eine eigene Hochsprache (westgermanische Hochsprache) hervorgebracht. Damit haben sie sich aber auch vom übrigen deutschen Sprachgebiet getrennt und sehen sich daher heute nicht mehr als Deutsche die das Hochdeutsche (entstanden aus mittel- und oberdeutschen Mundarten) als alleinige Schrift- und Schulsprache verwenden. Die ursprüngliche Anschauung schimmert noch durch in engl. dutch „niederländisch“.

Ebenso wie die Niederländer sind die (ober)deutschsprachigen Schweizer seit dem Westfälischen Frieden politisch vom Binnendeutschen getrennt. Sie bezeichnen sich zwar weiterhin als Deutschschweizer und ihre Dialekte mit dem Sammelbegriff Schweizerdeutsch bzw. „Schwyzertüütsch“ doch betrachten sie sich schon lange nicht mehr als zum deutschen Volk zugehörig. Diese Einstellung wurde durch die Wilhelminische Zeit und dann die Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland endgültig gefestigt und hat einem teilweise virulenten immer noch wirksamen Deutschenhass Platz gemacht.

Die Österreicher bezeichneten ihren Staat noch 1918 als DeutschÖsterreich und votierten 1919 in Volksabstimmungen in Tirol und Salzburg für den Anschluss . Auch während des Austrofaschismus blieb es sogar die offizielle Richtlinie der Politik als zweiter deutscher Staat zu gelten. Erst die Ereignisse nach dem Anschluss am 13. März 1938 und dann verstärkt die
Folgen des Krieges führten seit 1945 zu einer Meinungsänderung und starken Abgrenzung gegenüber den Binnendeutschen die auch durch die erfolgreiche Geschichte der 2. Republik unterstützt wurde. So bezeichnen sich die Österreicher heute in ihrer überwiegenden Mehrheit (mit Ausnahme von einigen rechtsextremen Kreisen) nicht mehr als „Deutschösterreicher“ oder
gar „Deutsche“. In der Republik Österreich wird unterschieden zwischen deutsch- slowenisch- und kroatischsprachigen Österreichern.

Auch in Luxemburg haben die kriegerischen Ereignisse des 20. Jahrhunderts vor allem die rücksichtslose Politik während der deutschen Besetzung von 1940 bis 1944 zu einer völligen emotionalen Trennung von Deutschland und den Deutschen geführt was sich auch in einer Aufwertung des einheimischen moselfränkischen Dialektes zur vollausgebauten Schriftsprache Luxemburgisch äußert. siehe auch : Liechtenstein

Deutsche außerhalb der deutschsprachigen Länder

Deutschsprachige Minderheiten leben unter anderem in Belgien Dänemark in den französischen Regionen Elsass und Lothringen in Südtirol in Polen Rumänien der Tschechoslowakei aber auch in Namibia . In jüngerer Zeit ausgewanderte deutsche Gemeinschaften haben sich ihre Identität vor allem in Brasilien (Gebiet um Blumenau sowie um Novo Hamburgo in Rio Grande do Sul ) Argentinien ( Misiones ) Chile Paraguay (u.a. Mennoniten im Chaco und Schwaben in Itapua) und in Namibia erhalten. Es gibt dort jeweils auch deutsche Zeitungen Schulen und ein mehr oder weniger reges Kulturleben.
Auch die nach Osteuropa ausgewanderten Deutschen hatten sich ihre deutsche Identität bewahrt wurden jedoch nach Ende des zweiten Weltkrieges fast sämtlich vertrieben sind geflohen bzw. später emigriert. Nur noch in Polen Russland Ungarn und in schnell abnehmender Zahl in Rumänien gibt es (nach eigenem Selbstverständnis) noch deutsche Minderheiten die von mittelalterlichen oder neuzeitlichen Auswanderern abstammen.

In den Auswanderergruppen die in den USA und in anderen Staaten siedelten erfolgte meist eine weitgehende Assimilation so dass nur noch folkloristische Erinnerungen an die deutsche Herkunft blieben. Ausnahme sind Hutterer Alt- Mennoniten und Amische . Siehe auch: Deutschstämmige

Herkunft des Namens

Der Name „deutsch“ leitet sich vom Althochdeutschen „thiudisk“ ab was ursprünglich „diejenigen die die Volkssprache sprechen“ (germ. theoda Volk) bedeutete im Gegensatz zu den Welschen “ also jenen die eine keltische oder romanische Sprache sprechen. Auch der Teil der später eine eigene Niederländische ( Holländisch oder Flämische Identität entwickelte) gehörte anfangs in diese Kategorie. Jedoch waren die Grenzen zwischen „nederduits“ bzw. und „duits“ noch lange fließend z.B. bei den nach Westpreußen geflohenen Mennoniten die einen niederdeutschniederländischen Ausgleichsdialekt sprechen und sich nach den Weltkriegen auf Grund des Drucks gegen alles Deutsche in den USA zum Teil als Niederländer umzudefinieren suchten obwohl sie konsequente Pazifisten waren. Heute sehen sie sich soweit sie sich nicht als eigenes Volk betrachten wieder als Deutsche. Dagegen sehen sich die Elsässer und Lothringer in der Mehrzahl heute entweder als Franzosen elsässischer bzw. moselfränkischer Sprache oder als etwas Eigenes in einer Minderheit aber auch als Deutsche. Entsprechendes gilt für die deutschsprachigen Belgier im Gebiet Eupen-Malmedy.

Grundgesetz Artikel 23

Veröffentlicht: 30. März 2012 in BRD / Deutschland

Sind wir wirklich noch Herr in eigenem Land ???

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
II. Der Bund und die Länder

Der Artikel 23

[1. Dezember 2009]
(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
2(1a) [1] Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union Klage zu erheben. [2] Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. [3] Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs.3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) 3[1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die
Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. [2]Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung;dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf.

[1. Dezember 2009] [1. September 2006]
(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für
Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses (1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder
ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) [1] Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. [2] Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. [3] Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung
berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder
innerstaatlich zuständig wären.
(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre
Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) [1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die
Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[1. September 2006-1. Dezember 2009]
Artikel 23.
(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) 5[1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die
Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[1. September 2006] [25. Dezember 1992]
Artikel 23
(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für
Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder
Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung
berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder
innerstaatlich zuständig wären.
(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat,
berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre
Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) [1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[25. Dezember 1992-1. September 2006]
Artikel 23.
(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
[3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) [1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[29. September 1990-25. Dezember 1992]
Artikel 23. (weggefallen)

[24. Mai 1949-29. September 1990]
Artikel 23. [1] Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. [2] In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
2. 1. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008, Bekanntmachung vom 13. November 2009.
3. 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.
4. 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
5. 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.
6. 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
7. 29. September 1990: Artt. 4 Nr. 2, 45 Abs. 1 des Vertrags vom 31. August 1990; Artt. 1 S. 1, 10 des Gesetzes vom 23. September 1990; Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990.
8. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

BRD kein Rechtsstaat ?

Veröffentlicht: 30. März 2012 in BRD / Deutschland

Durch die momentane, rechtliche Situation in der BRD GmbH, die Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes, haben die Bürger des Deutschen Reiches kaum noch eine Möglichkeit auf RECHT und ORDNUNG.

Die BRD unterstützt ihre Bürger nur noch in der Form, ihnen Scheingerichte vorzutäuschen, welche keine Staatsgerichte mehr sein können. Der Geltungsbereich für die wichtigsten Gesetze wurde per 1.und 2. Bundesbereinigungsgesetz aufgehoben. Mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht vom 23.11.2007 Bundesgesetzblatt, Seite 2614 haben sich die Besatzungsmächte mit Art. 4 § 3 zu Ihren Rechten und Pflichten bekannt. Dies war notwendig, weil die Besatzungsmächte einschneidende Gesetzesänderungen durchgeführt haben.

Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen. Dieser Internationale Gerichtshof hat festgestellt, daß die BRD kein effektiver Rechtsstaat ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006). Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtstaat zu entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der BRD mittels 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetz als gesetzliche Aufgabe der BRD entzogen.

So wurden mit dem 1. Bundesbereinigungsgesetz v. 19.04.2006

  • die Gerichtsverfassung,
  • die Zivilprozessordnung und
  • die Strafprozessordnung

aufgehoben.

Am 23.11.2007 wurde mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz schließlich alles was nicht Art. 73, 74 und 75 GG zuzuordnen und Bundesgesetz ist, aufgehoben. Damit hat man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 -104 GG) die gesetzliche Befugnis entzogen. Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten), BMJBBG Art. 4 § 1 (2). 1982 wurde das Staatshaftungsgesetz gelöscht und mit Aufhebung v. Art. 34 GG durch das 2. BMJBBG v. 23.11.2007 mit Art. 4 § 1 (1) auch die Staatshaftung und damit die „öffentlich rechtlichen“ Regelungen. Zur Erhaltung der Rechtsordnung hat sich die Selbstverwaltung des Deutschen Reiches gebildet, um dem deutschem VOLKE die Möglichkeit zu geben, sich in FREIHEIT wieder eine selbst gewählte Verfassung zu geben.

Denn das Grundgesetz besagt ganz deutlich:

Art. 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

EGMR 08.06.2006 – 75529_01